Termine11.03.2010 Landesvorstand der CDU Thüringen 16.03.2010 SeU-Landesvorstand Newsletter der CDU Thüringen |
Geschäftsordnung§ 1Die nachstehende Geschäftsordnung gilt für den Landesverband Thüringen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, dessen Kreis- und Ortsverbände, sowie für alle Vereinigungen auf allen Organisationsstufen. Sie ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes Thüringen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU Thüringen). § 2Die Kreisverbände haben das Recht, im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ergänzende Regelungen zu treffen. § 3Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung der Parteitage bestimmt der jeweilige Gebietsvorstand im Rahmen der Satzung der CDU Thüringen. § 4Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gebietsverbandes, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter. § 5(1) Die Termine der Parteitage werden in der Regel spätestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern des jeweiligen Parteitages, die ihm nach den Bestimmungen der Satzung angehören, schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung. (3) Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage; Fristabkürzung ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung. § 6Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und für den Fall, dass ein Kreisparteitag als Vertreterversammlung zusammentritt, ist durch die entsprechenden Gebietsverbände ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: § 7(1) Anträge an den Parteitag sind dem jeweiligen Gebietsvorstand schriftlich zuzuleiten. Sie müssen spätestens vier Wochen vor dem Parteitag bei der jeweiligen Geschäftsstelle eingegangen sein. (2) Fristgemäß eingegangene Anträge, sowie Anträge des jeweiligen Vorstandes sind den stimmberechtigten Mitgliedern zehn Tage vor Beginn des Parteitages zuzusenden. (3) Anträge der Vorstände zu politischen Grundsatzfragen oder zur Änderung der Satzung sollen den stimmberechtigten Mitgliedern sechs Wochen vor dem Parteitag zugesandt werden. Änderungsanträge zu diesen Anträgen sollen drei Wochen vor dem Parteitag der jeweiligen Geschäftsstelle zugesandt werden. Diese sollen wiederum zehn Tage vor Beginn des Parteitages den stimmberechtigten Mitgliedern zugesandt werden. Abweichungen sind nur bei besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. § 8(1) Antragsberechtigt zu den Parteitagen sind: (2) Initiativanträge können auf dem Landesparteitag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern, beim Landesausschuss und Kreisparteitagen von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge sind von den Antragsstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen. (3) Geschäftsordnungsanträge auf dem Parteitag können mündlich stellen: (4) Auf Antrag eines Mitglieds des Parteitages oder der Hauptversammlung haben sich Kandidaten für Vorstände vorzustellen. § 9Der Parteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des jeweiligen Gebietsvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden. § 10(1) Den Parteitag eröffnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter. (2) Vor Eintritt in die Tagungsordnung wird vom Parteitag ein Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Parteitag selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen. § 11(1) Vor Eintritt in die Tagungsordnung ist diese vom Parteitag zu genehmigen. (2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. § 12(1) Auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes wählt der Parteitag eine Mandats-prüfungskommission, die die Stimmberechtigung und die Anwesenheit der Mitglieder feststellt. (2) Auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes wählt der Parteitag eine Stimmzählkommission, die im Bedarfsfall bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt. (3) Der jeweilige Vorstand bestellt für den Parteitag eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Parteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Änderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Parteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen. Der Parteitag kann die vom jeweiligen Vorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglieder ergänzen. (4) Zur Teilnahme an Parteitagen und zur Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte ist nur berechtigt, wer sich bei Identitätszweifeln auf Verlangen des amtierenden Präsidenten des Parteitages ausweisen kann. § 13Die Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählkommission und die Antragskommission können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen gewählt bzw. bestätigt werden. § 14Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmzettel auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. § 15(1) Der amtierende Präsident fördert die Arbeiten des Parteitages und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er leitet die Sitzung. (2) Das Tagungspräsidium hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung. § 16(1) Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des jeweiligen Vorstandes und der Antragskommission ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt der amtierende Präsident die Beratung für geschlossen. (2) Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas und sind in die Rednerliste aufzunehmen. (3) Der Parteitag kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt auf Antrag mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 17Alle Anträge werden, sobald sie vom amtierenden Präsidenten des Parteitages zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden. § 18(1) Redeberechtigt auf dem Parteitag sind alle Mitglieder, die ihm nach den Bestimmungen der Satzung angehören und die Mitglieder der Antragskommission. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen. (2) Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt gegeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen. § 19Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der amtierende Präsident die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber in der Regel nur in der Reihenfolge der Wortmeldungen. § 20(1) Der amtierende Präsident des Parteitages kann, soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert, die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen den Antrag zu Wort kommen. (2) Auch bei der Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Vorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben. (3) Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten begrenzt werden. § 21(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen der Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. (2) Zu persönlichen Bemerkungen erteilt der amtierende Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort. (3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden: (4) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören. § 22Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
§ 23(1) Der amtierende Präsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen. (2) Der amtierende Präsident kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten. (3) Ist der Fortgang der Beratungen in Frage gestellt, kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen. § 24Über den Ablauf des Parteitages ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Parteitages sind wörtlich zu protokollieren. § 25Der Vollzug der Beschlüsse des Parteitages obliegt dem jeweiligen Vorstand. § 26Für den Landesausschuss gelten die unter §§ 3 - 27 genannten Vorschriften sinngemäß. § 27Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung. § 28Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. |
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